GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

Diese Grundsätze hat das Bundesfinanzministeriums mit Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht und sind ab dem 01.01.2015 anzuwenden. Die jüngsten Entwicklungen seitens der Finanzverwaltung zeigen das insbesondere mittelständische Unternehmen, die nicht täglich oder sehr zeitnah buchen, darauf achten müssen. Denn eine Buchführung muss für einen sachverständigen Dritten nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Es kommt darauf an wie Unternehmen Belege vollständig, ordentlich sowie unveränderlich sichern und gegen Verlust schützen. Hilfreich ist eine Verfahrensdokumentation in der man beschreibt wie alle betrieblichen Dokumente und Belege empfangen, erfasst, digitalisiert bzw. verarbeitet und aufbewahrt werden. Sollten bei Betriebsprüfungen schwerwiegende Mängel erkannt werden so kann es in bestimmten Fällen zu Umsatz- u. Gewinnschätzungen führen die Mehrsteuern auslösen. Es droht sogar ein Verlust des Vorsteuerabzuges falls man elektronische Belege nicht prüfungssicher archiviert.

Es ist sicher das sich Betriebsprüfer/innen in Zukunft verstärkt mit den GoBD`s bei Prüfungen beschäftigen werden. Die Risiken die sich daraus ergeben können sollten auf gar keinem Fall unterschätzt werden.

Sollten Sie nicht sicher sein ob Ihre Buchführung den aktuellen Grundsätzen gerecht wird so raten wir zu einem Gespräch mit Ihrem Steuerberater/in. Er/Sie kann Ihnen sicherlich sagen welche Vorkehrungen für Ihr Unternehmen zu treffen sind, um nicht in vorgenannte Situationen zu kommen.
Hierbei handelt es sich um eine Information vom Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

Ihr Ronald Häring, stv. Landesinnungsobermeister

 

 

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