aufgrund einer aktuellen Mitteilung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter zur Ruhefrist möchte unser Landesverband Sie über die gestrige Entscheidung des BayVGH, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 4 N 17.1197, informieren. Inhalt der Entscheidung war die Fragestellung, ob eine zweijährige Ruhefrist, die die Gemeinde Olching in ihrer Friedhofssatzung für Urnen festgelegt hat, zulässig ist oder wie von der Klägerin vorgetragen, zu kurz und deshalb unzulässig sei. Als Begründung führte die Klägerin sowohl den postmortalen Würdeschutz als auch den Verstoß gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde, an. ,,Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen, für die nach der Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren gelte.“

Dieser Ansicht folgte das Gericht in seiner heutigen Entscheidung nicht.

,,Nach Auffassung des Senats verstößt die nach zwei Jahren mögliche Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab, die nach Angaben der Antragsgegnerin pietätvoll vollzogen wird, nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch, weil hierin keine Herabwürdigung der Person liege. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei ebenso nicht verletzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Umbettung der Urne nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen werde. Insoweit liege ein wesentlicher Unterschied zu Erdbestattungen vor, bei denen im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. Da in Nachbarländern höchst unterschiedliche Regelungen über den Umgang mit Aschenresten bzw. Urnen bestünden und sich die diesbezüglichen Anschauungen in einem stetigen Wandel befänden, könne der Senat auch nicht feststellen, dass das Pietätsempfinden der Allgemeinheit der angegriffenen Ruhezeitregelung entgegenstehe.“

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zugelassen. Die Thematik ist aus unserer Sicht auch von allgemeinem Interesse für die jeweiligen Bundesländer, in denen es keine Gleichstellung der Ruhezeiten per Bestattungsgesetz gibt.

Über den weiteren möglichen Verlauf zur Ruhefrist sowie etwaige daraus erwachsende Diskussionen werden wir Sie selbstverständlich informiert halten.

Die aktuelle Pressemitteilung finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Häring

aus Newsletter 03/2018 des BDB

 

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